So seien denn auch keine anderen Gewaltdelikte aktenkundig, weshalb für die Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung nicht einmal ein vager, sondern vielmehr gar kein Verdacht bestehe. Deshalb bestehe auch kein weiterer Abklärungsbedarf in Form einer medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Schliesslich wurde geltend gemacht, Selbst- oder Drittgefährdung könne nicht aufgrund der in der Verfügung vom 28. März 2019 erwähnten Widerhandlungen (insbesondere SVG-Delikte, Urkundenfälschung) vermutet werden.