Dies habe die Partnerin des Beschwerdeführers in einer E-Mail an ebendiesen denn auch selber bestätigt (mit Nachtrag vom 13. November 2019 liess der Beschwerdeführer zudem das Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2016 ins Recht legen, aus welchem hervorgehe, dass die Aggressionen vielmehr von der Partnerin des Beschwerdeführers ausgegangen seien). So seien denn auch keine anderen Gewaltdelikte aktenkundig, weshalb für die Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung nicht einmal ein vager, sondern vielmehr gar kein Verdacht bestehe.