B. Gegen den Einspracheentscheid der Zuger Polizei liess A.________ am 22. August 2019 mit unveränderten Anträgen Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug erheben. Darin wurde mit Bezug auf das Verfahren betreffend Tätlichkeit und Sachbeschädigung bestritten, dass die entsprechenden Handlungen stattgefunden hätten.