Nachdem A.________ seine Einsprache mit Schreiben vom 31. Mai 2019 ergänzte, wandte sich die Zuger Polizei am 14. Juni 2019 mit Hinweis darauf, dass bis dato weder die Einverständniserklärung noch der Kostenvorschuss für das fachpsychologische Prognosegutachten eingegangen seien und ohne Rückmeldung aufgrund der Akten entschieden werde, erneut an A.________. Urteil V 2020 13 3 Mit Entscheid vom 13. August 2019 wies die Zuger Polizei die Einsprache ab. Die Begründung deckte sich grundsätzlich mit derjenigen der Verfügung.