Zudem sei wegen der begangenen Tätlichkeit und Sachbeschädigung, obschon ein Strafantragsrückzug vorgelegen habe, von einer gewissen Gefährlichkeit auszugehen. Auch wenn soweit kein Bezug zu einer Selbst- oder Drittgefährdung bestehe, offenbare jemand, der derart strafrechtlich aufgefallen sei, unwiderstreitbar die Tendenz einer Person, die es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu nehmen scheine. Die Zuger Polizei übergab diese Verfügung A.________ am 2. April 2019 in seiner damaligen Wohnung und stellte dabei diverse in verschiedenen Kantonen legal erworbene Waffen und Waffenbestandteile samt Munition und Zubehör sicher und beschlagnahmte diese.