A. Mit Verfügung vom 28. März 2019 lehnte die Zuger Polizei ein Gesuch von A.________, geb. 1966, um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für den Erwerb eines Sturmgewehrs ab. Ferner wurde er verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Waffen, Waffenbestandteile und Munition der Polizei zu übergeben. Begründend führte die Zuger Polizei aus, A.________ gebe zur Annahme Anlass, dass er Dritte oder sich selbst mit einer Waffe gefährden könne, womit ein gesetzlicher Hinderungsgrund vorliege. Bei A.________ müsse davon ausgegangen werden, dass er keinen sorgfältigen Umgang mit Waffen (mehr) gewährleisten könne.