{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-13_2020-10-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_13_5725904a692227324825c1f1a293ecdee93161855bb95601e091cda010c06cc6798baa2a8f2dd42e3b4d02be7577c947310e307fd3882eb3e7212945c5ee7c36?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee93161855bb95601e091cda010c06cc6798baa2a8f2dd42e3b4d02be7577c947310e307fd3882eb3e7212945c5ee7c36&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_13", "Checksum": "8bf057e1b613e4b20023fe59f7ffda38"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 22.10.2020 V 2020 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffenerwerbsschein/Beschlagnahmung | Diverse"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:16", "Checksum": "2836309371ee5d0ab5c4943add517e13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 22.10.2020 V 2020 13\nRegeste:\nWaffenerwerbsschein/Beschlagnahmung | Diverse\n\n7.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten\nder unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Bund, Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.\n\nDa der Beschwerdeführer im Umfang von rund 10 % obsiegt, erachtet das Gericht eine\nParteientschädigung an ihn, die zulasten des Regierungsrats geht, von Fr. 200.– als angemessen.\n\nUrteil V 2020 13\n15\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Zuger Polizei angewiesen,\ndem Beschwerdeführer die Gegenstände 12–15 gemäss Ziff. I.3 des Einspracheentscheids vom 13. August 2019 auszuhändigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'350.– auferlegt und in\ndieser Höhe mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 150.– sind ihm zurückzuerstatten.\n\n3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten des Regierungsrats eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den\nRegierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Ziff. 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 22. Oktober 2020\n\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil V 2020 13\n"}