{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-13_2020-10-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_13_5725904a692227324825c1f1a293ecdee93161855bb95601e091cda010c06cc6798baa2a8f2dd42e3b4d02be7577c947310e307fd3882eb3e7212945c5ee7c36?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee93161855bb95601e091cda010c06cc6798baa2a8f2dd42e3b4d02be7577c947310e307fd3882eb3e7212945c5ee7c36&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_13", "Checksum": "8bf057e1b613e4b20023fe59f7ffda38"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 22.10.2020 V 2020 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Mitteilung des Gegenstands des\nGutachtens aber klar sein, dass er zumindest die sich aufgrund der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegebenen Verdachtsmomente mit entsprechender Mitwirkung (z.B. Drogentest bzw. Haaranalyse) hätte beseitigen oder doch mindestens abschwächen können. Dass der Beschwerdeführer das damals nicht gemacht hat, lässt dessen Vorbringen, zu einer Haaranalyse sei er jederzeit bereit gewesen, jedenfalls unglaubhaft erscheinen. Am Ergebnis für das vorliegende Verfahren ändert dies jedoch ebenso\nwenig wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem Angebot womöglich bewusst bis zum Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zugewartet hat, um damit einen\nallfälligen Nachweis von THC im Haar auszuschliessen.\n\n5.4 Im Ergebnis kann dem Regierungsrat nicht vorgeworfen werden, dass er das Ermessen, das ihm Art. 8 Abs. 2 lit. c WG einräumt, missbräuchlich ausgeübt oder überschritten hat, indem er dem Beschwerdeführer die Ausstellung des Waffenerwerbsscheins\nund die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen aufgrund des Verdachts einer Suchtkrankheit verweigerte. Zwar ist der letzte (aktenkundige) Konsum von Cannabis des Beschwerdeführers bald sechs Jahre her. Der (rechtskräftig erstellte) ausgiebige Konsum\nvon Cannabis im Jahr 2014 bzw. 2015 lässt jedoch den Verdacht auf eine (allenfalls bis\nheute andauernde) Suchtproblematik zu. Ein Gutachten oder Drogentest hätten diesen\nVerdacht allenfalls beseitigen können; der Beschwerdeführer unterliess es jedoch, dem\nRegierungsrat (bzw. der Zuger Polizei) entsprechende Belege einzureichen. Der Konsum\nvon Marihuana bzw. ein Drogenproblem betreffend Cannabis ist denn rechtsprechungsgemäss auch unter Art. 8 Abs. 2 lit. c WG subsumierbar. Zumindest ein hoher Konsum\nvon Marihuana ist rechtskräftig erstellt. In diesem Zusammenhang geht auch das Argu-\n\nUrteil V 2020 13\n13\n\nment des Beschwerdeführers ins Leere, der Regierungsrat habe die Suchtproblematik an\nden Aussagen der Partnerin des Beschwerdeführers betreffend dessen (angebliche) Veränderung aufgehängt. So geht aus dem Verwaltungsbeschwerdeentscheid eindeutig hervor, dass der Regierungsrat den Einspracheentscheid aufgrund des Verdachts auf eine\nSuchterkrankung und damit einhergehend des Verdachts auf eine Selbst- oder Drittgefährdung geschützt hat. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\n\nÜberdies ist anzumerken, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob der\nCannabis als \"Betäubungsmittel\" oder zur Behandlung einer Lungenkrankheit verwendet\nwird. Selbst wenn man den Behauptungen des Beschwerdeführers Glauben schenken\nwollte und der Konsum – als solcher hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers\nauch der Gebrauch im Rahmen einer Selbsttherapie zu gelten – zu therapeutischen Zwecken erfolgte, war die Menge an konsumiertem Cannabis derart hoch, dass man ohne\nWeiteres zum Schluss kommen kann, dass eine Sucht-Tendenz bzw. ein Drogenproblem\n– ungeachtet des Motivs für die Verwendung – bestand und deshalb bzw. aufgrund fehlender gegenteiliger Anhaltspunkte nicht auszuschliessen ist, dass diese bzw. dieses noch\nimmer besteht und auch der Verdacht auf etwaige Langzeitschäden nicht mit Bestimmtheit\nbeseitigt werden kann. Zudem: Wenn der Cannabis fortwährend für die Behandlung der\nSarkoidose bestimmt wäre, könnte dies auf eine (gar körperliche) Abhängigkeit und mithin\nein Drogenproblem betreffend Cannabis hindeuten.\n\n6. Artikel 4 Abs. 1 WG führt auf, was als Waffe im Sinne des WG gilt. Artikel 4 Abs. 2\nWG definiert den Begriff des Waffenzubehörs abschliessend: a. Schalldämpfer und ihre\nbesonders konstruierten Bestandteile; b. Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie besonders\nkonstruierte Bestandteile; c. Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert\nwurden. Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird (Art. 4 Abs. 5 WG).\n\nAuf der Basis der Verfügung vom 28. März 2019 stellte die Zuger Polizei gestützt auf\nArt. 31 Abs. 1 WG diverse Gegenstände sicher. Aus dem Verzeichnis der sichergestellten\nGegenstände bzw. dem Einspracheentscheid vom 13. August 2019 erhellt, dass 16 Gegenstände sichergestellt wurden. Darunter befinden sich ein Zielfernrohr, eine Armeetasche, ein Alu-Koffer und eine Metallschatulle (Gegenstände 12–15 gemäss Ziff. I.3 des\nEinspracheentscheids). Diese Gegenstände fallen nicht unter den Waffen- bzw. Waffen-\nzubehörs- bzw. Munitionsbegriff gemäss WG, weshalb die Beschlagnahmung dieser Ge-\n\nUrteil V 2020 13\n14\n\ngenstände ohne gesetzliche Grundlage erfolgte. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen\nund die Zuger Polizei anzuweisen, diese Gegenstände dem Beschwerdeführer auszuhändigen.\n\n7.\n7.1 Die Spruchgebühr beträgt Fr. 1'500.–. Da der Beschwerdeführer grösstenteils unterliegt, werden ihm Kosten im Umfang von Fr. 1'350.– auferlegt, welche in dieser Höhe\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden (§ 23 Abs. 2 VRG). Den Vorinstanzen werden keine Kosten auferlegt (§ 24 Abs. 1 VRG).\n\n"}