{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-13_2020-10-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_13_5725904a692227324825c1f1a293ecdee93161855bb95601e091cda010c06cc6798baa2a8f2dd42e3b4d02be7577c947310e307fd3882eb3e7212945c5ee7c36?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee93161855bb95601e091cda010c06cc6798baa2a8f2dd42e3b4d02be7577c947310e307fd3882eb3e7212945c5ee7c36&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_13", "Checksum": "8bf057e1b613e4b20023fe59f7ffda38"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 22.10.2020 V 2020 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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So machte dieser in der Verwaltungsbeschwerde\ngeltend, dass nach der Feststellung, dass seitens des Beschwerdeführers keine Gewalthandlungen vorlägen und auch keine mehrfachen Einträge im Strafregister vorhanden seien, eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers nicht notwendig sei. Der Vorinstanz kann jedoch kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie anhand der verfügbaren Informationen (aufgrund derer sich der Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung ergab) entschieden hat.\n\n5.2 Soweit der Regierungsrat im Beschluss vom 25. Februar 2020 ausführt, eine\nNichterteilung des Waffenerwerbsscheins bzw. eine Verweigerung der Aushändigung der\nbeschlagnahmten Waffen etc. an den Beschwerdeführer könne nicht mit dem Strafbefehl\nvom 4. März 2013 wegen Urkundenfälschung und Vergehen gegen das AHVG bzw. dem\nentsprechenden Strafregistereintrag des Beschwerdeführers begründet werden, da dieser\nEintrag am 2. November 2019 aus dem Strafregister gelöscht worden sei, ist ihm beizupflichten. Richtig ist zudem, dass die Ereignisse vom 17. Oktober 2016 bei der Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit unbeachtlich sind, und zwar schon aufgrund der Tatsache, dass der Strafantrag zurückgezogen wurde.\n\n5.3\n5.3.1 Aus dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 1. Februar 2016 der Staatsanwaltschaft\ndes Kantons Luzern erhellt einerseits, dass der Beschwerdeführer zwischen September\n2014 und Januar bzw. Februar 2015 knapp 100 g (aus Hanfpflanzen geerntetes) Marihuana durch Inhalieren konsumiert hat. Nach Ansicht des Regierungsrates bestehe durch den\nnachgewiesenen Betäubungsmittelkonsum ein dringender Verdacht auf eine Suchtkrank-\n\nUrteil V 2020 13\n11\n\nheit und damit einhergehend ein Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung durch einen Waffenerwerb. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde vom 30. März\n2020 entgegen, er habe den Cannabis im Rahmen der (Eigen-)Behandlung seiner Sarkoidose inhaliert.\n\nDas Gericht geht mit dem Regierungsrat davon aus, dass dies als Schutzbehauptung zu\nqualifizieren ist. Die seitens des Beschwerdeführers ins Recht gelegten Arztberichte bzw.\nArztzeugnisse aus den Jahren 2008–2009 belegen, dass sich nach der medikamentösen\nBehandlung der Sarkoidose ein erfreulicher Verlauf einstellte. Im letzten (aktenkundigen)\nVerlaufsbericht des Zuger Kantonsspitals vom 29. September 2009 wird denn auch festgehalten, dass die Lungenfunktion stabil geblieben sei; einzig eine leichtgradige respiratorische Limitierung bei intensiven sportlichen Betätigungen störe den Patienten bzw. Beschwerdeführer. Somit ist vorab festzuhalten, dass (spätestens seit dem Jahr 2009) von\neiner extremen Reduktion der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, wie sie dieser\ngeltend macht, nicht mehr die Rede sein konnte bzw. kann. Der unterzeichnete Arzt empfahl dem Beschwerdeführer sodann eine Fortsetzung der Inhalations-Therapie mit Symbicort. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte wundersame Verbesserung der Lungenfunktion durch die selbstverordnete Inhalationstherapie mit Cannabis ist denn auch in\nkeiner Weise belegt. Weiter ist dem Beschwerdeführer die Feststellung im Strafbefehl vom\n1. Februar 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern entgegenzuhalten, dass er\naus den Hanfpflanzen Marihuana (die getrockneten Blüten) geerntet und für den Eigenkonsum verwendet hatte und mithin eben gerade keine ganzheitliche Verwendung der\nPflanze im Rahmen der vermeintlichen Therapie erfolgt sein dürfte.\n\n5.3.2 Aus dem Strafbefehl vom 1. Februar 2016 erhellt andererseits, dass der Beschwerdeführer ab ca. September 2014 bis Ende Juli 2015 die zum Eigenkonsum grossgezogenen Hanfpflanzen unterhalten hat, um aus diesen Pflanzen neue Hanfpflanzen\nheranzuzüchten, wofür er einen Hobbyraum anmietete, in welchem er eine professionelle\nHanf-Indooranlage aufbaute. Ziel war die Gewinnung von Marihuana für den Eigenkonsum\nund den Verkauf (erwarteter Ernteertrag: 1,5 kg). Eine Ernte hatte im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch nicht vorgenommen werden können. Der Beschwerdeführer bringt\nvor, dieser Anbau sei zur Vorbereitung einer weiteren Inhalations-Therapie zur Verbesserung der Lungenkapazität erfolgt. Im Lichte der obigen Ausführungen (E. 5.3.1) und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer wiederum ausdrücklich\num die Gewinnung von Hanfblüten bzw. Marihuana (auch) zum Eigenkonsum ging, erscheint auch diese Behauptung unglaubwürdig.\n\nUrteil V 2020 13\n12\n\n5.3.3 Zur Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Haaranalyse durchführen zu lassen\nbzw. einzureichen, sei schliesslich was folgt angemerkt: Mittels Blut- oder Urinprobe lässt\nsich der Cannabis-Konsum der vergangenen Stunden bzw. Tage messen; demgegenüber\nerlaubt eine Haaranalyse zuverlässige Aussagen zum Suchtverhalten der vergangenen\nMonate (vgl. Urteil BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3.2).\n\n"}