{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-13_2020-10-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_13_5725904a692227324825c1f1a293ecdee93161855bb95601e091cda010c06cc6798baa2a8f2dd42e3b4d02be7577c947310e307fd3882eb3e7212945c5ee7c36?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee93161855bb95601e091cda010c06cc6798baa2a8f2dd42e3b4d02be7577c947310e307fd3882eb3e7212945c5ee7c36&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_13", "Checksum": "8bf057e1b613e4b20023fe59f7ffda38"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 22.10.2020 V 2020 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Altersjahr noch nicht vollendet haben; b. unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; c. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder\nDritte mit der Waffe gefährden; d. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen\noder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist\n(Art. 8 Abs. 2 WG). Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. § 2 Abs. 2 der Verordnung\nzur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (VO WG;\nBGS 514.1) beschlagnahmt die Zuger Polizei Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem\nBesitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die\nzum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.\n\n3. Die Vorinstanzen haben das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung eines\nWaffenerwerbsscheins abgelehnt bzw. diverse Waffen und Waffenbestandteile samt Munition und Zubehör beschlagnahmt (bzw. diese Anordnung geschützt), weil der Beschwerdeführer zur Annahme Anlass gebe, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden\nkönne (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Dieser Hinderungsgrund räumt den zuständigen Behörden\ngemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein grosses Ermessen ein (Urteile BGer\n2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.4; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2).\nDas Kriterium der fehlenden Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG wird\nin Art. 52 Abs. 1 lit. c der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) insofern konkretisiert, als dort festgehalten wird, dass eine\n\nUrteil V 2020 13\n9\n\nBewilligung nach dem Waffengesetz nur dann erteilt werden darf, wenn der körperliche\nund geistige Zustand der gesuchstellenden Person kein erhöhtes Risiko für den Umgang\nmit Waffen schafft (Urteil Verwaltungsgericht ZH VB.2012.00506 vom 8. November 2012\nE. 3.1). Grundsätzlich kann eine Suizid- oder Drittgefährdung bei keinem Menschen restlos ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund muss die Behörde im Einzelfall sorgfältig\nund aufgrund konkreter Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr vorliegen und konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen\nsorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 76; BGE 135\nIV 56 E. 5.2).\n\nDa die Verweigerung des Ausstellens eines Waffenerwerbsscheins aufgrund des Vorliegens eines Hinderungsgrundes nach Art. 8 Abs. 2 WG präventiven Charakter hat, sind an\ndie vom Besitzer einer Waffe ausgehenden Gefahren für ihn oder für Dritte grundsätzlich\nkeine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000 S. 163; Urteil BGer 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2 m.w.H.; offensichtlich a.M. Wüst, a.a.O., S. 76, der nur das Vorliegen\neiner hohen Wahrscheinlichkeit von Selbst- oder Drittgefährdung für eine Bejahung dieses\nHinderungsgrundes gelten lassen will). Demnach wird zwar kein strikter Beweis einer\nSelbst- oder Drittgefährdung verlangt, gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss\nvager diesbezüglicher Verdacht vorausgesetzt (Urteil Verwaltungsgericht ZH\nVB.2014.00500 vom 15. Januar 2015 E. 3.2). Somit muss eine sachlich begründbare,\nüberwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, um den\nHinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu bejahen (Weissenberger, AJP 2000\nS. 163; Urteil BGer 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2). Eine Selbst- oder\nFremdgefährdung bzw. Anhaltspunkte dafür wird man etwa bei Betrunkenen, Geisteskranken oder suizidgefährdeten Personen regelmässig bejahen müssen (Weissenberger,\nAJP 2000 S. 163; Urteil BGer 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6; Urteil Verwaltungsgericht ZH VB.2012.00506 vom 8. November 2012 E. 3.2) (zum Ganzen: Michael\nBopp, in: Kommentar Waffengesetz, 2017, Art. 8 N 15 f. und 23). Für eine Gefährdung\nkönnen ferner auch der Konsum von Marihuana oder ein Drogenproblem betreffend Cannabis sprechen (Urteil BGer 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 4).\n\n4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass\nder Beschwerdeführer zur Annahme Anlass gibt, dass er sich selbst oder Dritte mit einer\n\nUrteil V 2020 13\n10\n\nWaffe gefährdet und mithin sowohl die Ablehnung des beschwerdeführerischen Gesuchs\nfür einen Waffenerwerbsschein als auch die Beschlagnahme diverser im Besitz des Beschwerdeführers gewesener Waffen bzw. Waffenbestandteile samt Munition und Zubehör\nzu Recht erfolgten.\n\n"}