{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-13_2020-10-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_13_5725904a692227324825c1f1a293ecdee93161855bb95601e091cda010c06cc6798baa2a8f2dd42e3b4d02be7577c947310e307fd3882eb3e7212945c5ee7c36?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee93161855bb95601e091cda010c06cc6798baa2a8f2dd42e3b4d02be7577c947310e307fd3882eb3e7212945c5ee7c36&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_13", "Checksum": "8bf057e1b613e4b20023fe59f7ffda38"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 22.10.2020 V 2020 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Damit habe die Zuger Polizei\nkonkludent auch die Frage einer Betäubungsmittelabhängigkeit und deren potentiellen\nFolgeerscheinungen als zentrales Element ihres abweisenden Entscheids herangezogen.\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hänge der Regierungsrat das verortete\nSuchtproblem nicht an den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers auf. So würden\ndie diesbezüglichen Ausführungen im Verwaltungsbeschwerdeentscheid ohne Weiteres\naufzeigen, dass der Regierungsrat die Suchtproblematik mit den mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begründet habe und die Aussagen der Ehefrau\nnur ergänzend erwähnt worden seien. Es sei weiter festzuhalten, dass durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 1. Februar 2016 nicht ein einmaliger,\nsondern vielmehr ein regelmässiger und quantitativ sehr bedeutender und über viele Monate andauernder Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers rechtskräftig erstellt\nsei. Damit lägen mindestens rechtsgenügliche Hinweise auf eine Tendenz zum Cannabiskonsum vor, welche bereits auf eine Abhängigkeit hindeuten würden. Der Regierungsrat\nhabe in seinem Entscheid nirgends ausgeführt, für die Annahme der Gefahr einer Selbstoder Drittgefährdung müssten nebst einer Betäubungsmittelabhängigkeit weitere Indizien\ndazukommen. Ebenso wenig existiere entsprechende ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Argument, wonach der Beschwerdeführer lediglich deshalb Cannabispflanzen angebaut habe, um im Sinne einer Lungentherapie einzig zur Bekämpfung seiner\nSarkoidose heisse Cannabisdämpfe einzuatmen, bringe der Beschwerdeführer erstmals\nim Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor. In seinem Gesuch vom 7. März 2019\nhabe er weder die Sarkoidose selbst noch die vor Verwaltungsgericht erstmals dargelegte,\netwas speziell anmutende und offensichtlich nicht ärztlich verschriebene \"Therapieform\"\nerwähnt. Vielmehr habe er in seinem Gesuch bestätigt, dass er unter keiner Krankheit leide, welche für den Umgang mit Waffen ein erhöhtes Risiko darstellen könne. In seinen\nnachfolgenden Eingaben habe der Beschwerdeführer weder die Krankheit noch die \"Therapieform\" erwähnt. Gestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 1. Februar 2016 sei rechtskräftig erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 zur Aufzucht von Hanfpflanzen extra einen Raum angemietet und darin\neine professionelle Hanf-Indooranlage aufgebaut habe. Im Lichte dieses Strafbefehls sei\ndas Argument des Beschwerdeführers, er habe den Cannabis nicht als Betäubungsmittel\n\nUrteil V 2020 13\n7\n\nkonsumiert bzw. sein Cannabiskonsum sei lediglich seiner Lungentherapie geschuldet, als\nblosse Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich sei es zwar zu begrüssen, dass der Beschwerdeführer Bereitschaft zu einer Haaranalyse signalisiere, es mute aber gleichzeitig\netwas sonderbar an, habe er doch weder gegenüber der Polizei noch dem Regierungsrat\nein derartiges \"Angebot\" gemacht, obwohl diese ihn zur Einreichung eines fachärztlichen\nGutachtens aufgefordert hätten. Zur Gutachtensfrage habe er sich denn auch nie geäussert.\n\nF. Mit Replik vom 27. August 2020 bzw. Duplik vom 2. September 2020 hielten die\nParteien an ihren Anträgen fest. Auf die jeweiligen Ausführungen wird – soweit notwendig\n– in den Erwägungen eingegangen.\n\nG. Im Schreiben vom 4. September 2020 teilte das Gericht den Parteien mit, dass es\ndavon ausgehe, dass sich die Verfahrensbeteiligten in der Sache hinreichend hätten äussern können. Weitere Eingaben erfolgten nicht.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;\nBGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde wurde\nfristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen (§§ 64–65 VRG). Der\nBeschwerdeführer ist vom Entscheid des Regierungsrats direkt betroffen und hat ein\nschutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids der\nVorinstanz. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher gestützt auf\n§ 62 Abs. 1 VRG gegeben. Die Beschwerde ist folglich zu prüfen.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\nUrteil V 2020 13\n8\n\n1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die\nÜberschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann\ndie unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG).\n\n"}