{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-13_2020-10-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_13_5725904a692227324825c1f1a293ecdee93161855bb95601e091cda010c06cc6798baa2a8f2dd42e3b4d02be7577c947310e307fd3882eb3e7212945c5ee7c36?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee93161855bb95601e091cda010c06cc6798baa2a8f2dd42e3b4d02be7577c947310e307fd3882eb3e7212945c5ee7c36&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_13", "Checksum": "8bf057e1b613e4b20023fe59f7ffda38"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 22.10.2020 V 2020 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffenerwerbsschein/Beschlagnahmung | Diverse"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:16", "Checksum": "2836309371ee5d0ab5c4943add517e13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 22.10.2020 V 2020 13\nRegeste:\nWaffenerwerbsschein/Beschlagnahmung | Diverse\n\nmüssten zu deren Annahme weitere Indizien hinzukommen, eben z.B. Gewalttätigkeit, die\naber hier genau nicht gegeben sei, wie der Regierungsrat richtigerweise selber darlege.\nEinzig die mehr als vage Aussage der Frau des Beschwerdeführers, die diesem schlecht\ngesonnen (gewesen) sei, werde als Indiz angeführt. Nachdem der Regierungsrat klar erkannt habe, dass von Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers keine Rede sein könne, und\ndie Anschuldigungen der Ehefrau des Beschwerdeführers somit als Lügen enttarnt seien,\nkönne auch nicht ernsthaft gestützt auf die erwähnte vage Aussage beim Beschwerdeführer ein Gefährdungspotential verortet werden. Dagegen spreche auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner angeblichen Veränderung im Jahr 2016 bis heute nie gewalttätig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei auch kein Kiffer (gewesen). Es stimme\nnicht, dass er vor seiner Heirat oder bis Mitte 2016 Cannabis als Betäubungsmittel konsumiert habe. Er habe seit ca. 2007 Sarkoidose, eine Lungenkrankheit, die seine körperliche Leistungsfähigkeit extrem reduziert habe. Im Jahr 2014 habe er heisse Cannabisdämpfe für eine Lungentherapie eingeatmet. Davon werde man nicht \"high\", weil keine\noder nur wenige Spuren von den verbotenen Substanzen vorhanden seien. Diese Therapie habe die Lunge des Beschwerdeführers zu geschätzt 80 % wiederhergestellt. Sein\nArzt habe die Verbesserung ein Wunder genannt. Für diese Dämpfe werde mehr von der\nCannabispflanze verwendet als nur die Blüten, weshalb der Beschwerdeführer die Pflanzen damals selber gezogen habe, auch die Qualität sei wichtig gewesen. Zu einem Can-\nnabis-Gebrauch sei es seit 2014 nicht mehr gekommen. Für eine weitere Therapie zur\nVerbesserung der Lungenkapazität habe der Beschwerdeführer im Zeitraum 2015/2016\nwiederum Cannabispflanzen anbauen wollen. Der Anbau sei entdeckt worden, mit Straffolgen. Die Pflanzen seien da jedoch noch in der Wachstumsphase gewesen, da habe gar\nkein Konsum stattfinden können. Zu einer Haaranalyse sei der Beschwerdeführer selbstverständlich bereit. Die angebliche Veränderung des Beschwerdeführers Mitte 2016 wäre\nhöchstens eine Reaktion auf den Terror seiner Frau gewesen.\n\nD. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– bezahlte der Beschwerdeführer (ratenweise) fristgerecht.\n\nE. In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2020 beantragte die Sicherheitsdirektion\nnamens des Regierungsrats die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter\nKostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dabei verwies sie betreffend den Sachverhalt und die Vorgeschichte sowie die entsprechenden Ausführungen auf den Verwaltungsbeschwerdeentscheid. In Erwiderung der Vorbringen des Beschwerdeführers machte der\nRegierungsrat sodann geltend, es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Zuger Polizei\n\nUrteil V 2020 13\n6\n\n"}