{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-13_2020-10-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_13_5725904a692227324825c1f1a293ecdee93161855bb95601e091cda010c06cc6798baa2a8f2dd42e3b4d02be7577c947310e307fd3882eb3e7212945c5ee7c36?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee93161855bb95601e091cda010c06cc6798baa2a8f2dd42e3b4d02be7577c947310e307fd3882eb3e7212945c5ee7c36&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_13", "Checksum": "8bf057e1b613e4b20023fe59f7ffda38"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 22.10.2020 V 2020 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Oktober 2016\nsei festzuhalten, dass die dabei erfolgten tätlichen Handlungen zumindest in ihrem Ursprung von der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen sein dürften. Namentlich\ngestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 1. Februar\n2016 sei jedoch erstellt, dass A.________ innert vier bis fünf Monaten ca. 100 Gramm Marihuana konsumiert habe bzw. jede Woche rund fünf Gramm. Damit habe A.________\nhäufig, viel und über längere Zeit hinweg Cannabis konsumiert, was gemäss den Veröffentlichungen des Bundesamts für Gesundheit ein erhöhtes Risiko für psychische, soziale\nund auch körperliche Probleme darstelle. Durch diesen nachgewiesenen regelmässigen\nund quantitativ sehr bedeutenden und über viele Monate andauernden Betäubungsmittelkonsum bestehe ohne Weiteres ein dringender Verdacht auf eine Suchtkrankheit und da-\n\nUrteil V 2020 13\n4\n\nmit einhergehend ein Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung durch den Waffenerwerb. In diesem Zusammenhang würden auch die Aussagen der langjährigen Ehefrau von\nA.________, wonach die Eheprobleme im Juli 2016 begonnen hätten, weil sich ihr Ehemann \"total verändert habe\", möglicherweise eine besondere Bedeutung erlangen. Auch\ndie Zuger Polizei habe denn – zumindest konkludent – auf eine mögliche Suchterkrankung\nvon A.________ hingewiesen, indem sie in der angefochtenen Verfügung seine mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wiederholt ausdrücklich angeführt und\nspeziell auch auf die wiederholte Tatbegehung betreffend Anbau, Besitz und Konsum von\nHanfpflanzen hingewiesen habe. Gestützt auf den vorliegenden Verdacht der Selbst- oder\nDrittgefährdung sei vor der Erteilung eines Waffenerwerbsscheins bzw. vor der Herausgabe der beschlagnahmten Waffen zu fordern, dass dieser Verdacht durch die Einholung eines Fachgutachtens abgeklärt bzw. beseitigt werde. A.________ sei den entsprechenden\ndrei Aufforderungen bzw. Einladungen der Zuger Polizei und der Sicherheitsdirektion vom\n16. Mai 2019, 14. Juni 2019 und 27. August 2019 nicht nachgekommen bzw. habe überhaupt nicht darauf reagiert. Aufgrund seiner Weigerung, ein Fachgutachten über sich erstellen zu lassen, könne der Verdacht der Selbst- oder Drittgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Es sei somit festzuhalten, dass die Zuger Polizei die Frage, ob A.________\ngestützt auf den vorliegenden Sachverhalt zur Annahme Anlass gegeben habe, dass von\nihm mit einer Waffe eine Selbst- oder Drittgefährdung ausgehe und damit ein Hinderungsgrund [für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins] gemäss Art. 8 Abs. lit. c WG vorliege, zu Recht bejaht habe.\n\nC. Am 30. März 2020 liess A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen\nund beantragen, es sei der Verwaltungsbeschwerdeentscheid vom 25. Februar 2020 aufzuheben und die Zuger Polizei anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen Waffenerwerbsschein auszustellen und die beschlagnahmten Waffen herauszugeben; unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zuger Polizei sei\nin ihrem Einspracheentscheid vom 13. August 2019 zu Recht von keinem Suchtproblem\nausgegangen, habe aber ein Gewaltproblem verortet. Der Regierungsrat gehe zu Recht\ndavon aus, dass der Beschwerdeführer kein Gewaltproblem habe, verorte aber ein Suchtproblem und hänge dies an den Aussagen der Frau des Beschwerdeführers auf, die ausgesagt habe, er habe sich im Jahr 2016 verändert. Die Polizei habe in ihrem Entscheid\nentgegen den Behauptungen des Regierungsrates auf keine Suchtproblematik des Beschwerdeführers hingewiesen, sondern schlicht und einfach seine entsprechenden Vergehen erwähnt. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei Suchtmittelkonsum nicht per se ein Hinweis für eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung, sondern es\n\nUrteil V 2020 13\n5\n\n"}