{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-13_2020-10-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_13_5725904a692227324825c1f1a293ecdee93161855bb95601e091cda010c06cc6798baa2a8f2dd42e3b4d02be7577c947310e307fd3882eb3e7212945c5ee7c36?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee93161855bb95601e091cda010c06cc6798baa2a8f2dd42e3b4d02be7577c947310e307fd3882eb3e7212945c5ee7c36&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_13", "Checksum": "8bf057e1b613e4b20023fe59f7ffda38"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 22.10.2020 V 2020 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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März 2019 lehnte die Zuger Polizei ein Gesuch von\nA.________, geb. 1966, um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für den Erwerb eines\nSturmgewehrs ab. Ferner wurde er verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindlichen\nWaffen, Waffenbestandteile und Munition der Polizei zu übergeben. Begründend führte die\nZuger Polizei aus, A.________ gebe zur Annahme Anlass, dass er Dritte oder sich selbst\nmit einer Waffe gefährden könne, womit ein gesetzlicher Hinderungsgrund vorliege. Bei\nA.________ müsse davon ausgegangen werden, dass er keinen sorgfältigen Umgang mit\nWaffen (mehr) gewährleisten könne. Es erscheine sachgerecht zu verlangen, dass Personen, die vom Waffengesetz erfasste Gegenstände besitzen wollten, sich als besonders\nzuverlässig erweisen würden. Diese Zuverlässigkeit müsse A.________ – insbesondere\naufgrund seiner Eintragungen im Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister und der\nVerurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – aberkannt\nwerden. Zudem sei wegen der begangenen Tätlichkeit und Sachbeschädigung, obschon\nein Strafantragsrückzug vorgelegen habe, von einer gewissen Gefährlichkeit auszugehen.\nAuch wenn soweit kein Bezug zu einer Selbst- oder Drittgefährdung bestehe, offenbare\njemand, der derart strafrechtlich aufgefallen sei, unwiderstreitbar die Tendenz einer Person, die es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu nehmen scheine. Die Zuger Polizei übergab diese Verfügung A.________ am 2. April 2019 in seiner\ndamaligen Wohnung und stellte dabei diverse in verschiedenen Kantonen legal erworbene\nWaffen und Waffenbestandteile samt Munition und Zubehör sicher und beschlagnahmte\ndiese. Am 10. April 2019 gab A.________ überdies ein Sturmgewehr (Leihwaffe der Armee) bei der Zuger Polizei ab.\n\nGegen die Verfügung vom 28. März 2019 erhob A.________ am 10. April 2019 Einsprache und verlangte die Ausstellung des Waffenerwerbsscheins sowie die Herausgabe der\nbeschlagnahmten Waffen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 lud die Zuger Polizei\nA.________ dazu ein, über sich ein fachpsychologisches Prognosegutachten anfertigen\nzu lassen. Die entsprechende Einverständniserklärung und der Einzahlungsschein für die\nBegleichung des Kostenvorschusses (Fr. 1'900.–) wurden beigelegt. Nachdem\nA.________ seine Einsprache mit Schreiben vom 31. Mai 2019 ergänzte, wandte sich die\nZuger Polizei am 14. Juni 2019 mit Hinweis darauf, dass bis dato weder die Einverständniserklärung noch der Kostenvorschuss für das fachpsychologische Prognosegutachten\neingegangen seien und ohne Rückmeldung aufgrund der Akten entschieden werde, erneut\nan A.________.\n\nUrteil V 2020 13\n3\n\nMit Entscheid vom 13. August 2019 wies die Zuger Polizei die Einsprache ab. Die Begründung deckte sich grundsätzlich mit derjenigen der Verfügung.\n\nB. Gegen den Einspracheentscheid der Zuger Polizei liess A.________ am 22. August 2019 mit unveränderten Anträgen Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des\nKantons Zug erheben. Darin wurde mit Bezug auf das Verfahren betreffend Tätlichkeit und\nSachbeschädigung bestritten, dass die entsprechenden Handlungen stattgefunden hätten.\nDies habe die Partnerin des Beschwerdeführers in einer E-Mail an ebendiesen denn auch\nselber bestätigt (mit Nachtrag vom 13. November 2019 liess der Beschwerdeführer zudem\ndas Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers vom\n21. Oktober 2016 ins Recht legen, aus welchem hervorgehe, dass die Aggressionen vielmehr von der Partnerin des Beschwerdeführers ausgegangen seien). So seien denn auch\nkeine anderen Gewaltdelikte aktenkundig, weshalb für die Annahme einer Selbst- oder\nDrittgefährdung nicht einmal ein vager, sondern vielmehr gar kein Verdacht bestehe. Deshalb bestehe auch kein weiterer Abklärungsbedarf in Form einer medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Schliesslich wurde geltend gemacht, Selbst- oder Drittgefährdung könne nicht aufgrund der in der Verfügung vom 28. März 2019 erwähnten Widerhandlungen (insbesondere SVG-Delikte, Urkundenfälschung) vermutet werden.\n\n"}