_, Gemeinde Steinhausen, verkehrsmässig von Süden her zu erschliessen seien, eingetreten. Somit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.