4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bewilligungsvoraussetzungen i.S.v. Art. 22 RPG erfüllt sind und die Baubewilligung ST-2018-136 betreffend das Grundstück Nr. F.________, Steinhausen, zu Recht erteilt wurde. Aus Art. 25a RPG kann zudem keine Pflicht, über die Qualifikation des H.________-wegs im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu befinden, abgeleitet werden. Schliesslich ist der Regierungsrat zu Recht nicht auf den Antrag, in verbindlicher Weise festzustellen, dass die Grundstücke GS Nrn. I.________, Gemeinde Steinhausen, verkehrsmässig von Süden her zu erschliessen seien, eingetreten.