es bestehen lediglich fünf weitere Parkplätze, und das Verkehrsaufkommen ist gering. Die Bauherrschaft hat nachvollziehbar – u.a. mit einer 3D-Visualisierung (Bg1-Beil. 3) – aufgezeigt, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass im Bereich der Einfahrtskurve ein beträchtlicher Höhenunterschied von mindestens 0,4 m, eher 0,6 m, zu überwinden sei, was selbst mit einem geländegängigen Fahrzeug nicht möglich sei, nicht zutrifft. Die zu überwindende Höhendifferenz beträgt 16 cm, was gemäss den anwendbaren technischen Normen zulässig ist. Im Übrigen ist ja wirklich nicht davon auszugehen, dass die Bauherrschaft einen Parkplatz erstellt, der gar nicht benützt werden kann.