Sie gilt für öffentlich und nicht öffentlich zugängliche Parkierungsanlagen sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Grund. Der vorgesehene Besucherparkplatz ist für Personenwagen bestimmt und nicht öffentlich zugänglich, weshalb die Bestimmungen betreffend die Komfortstufe A zur Anwendung gelangen (VSS-Norm SN 640 291a Art. 6, Tabelle: Übersicht über die Komfortstufen von Parkierungsanlagen). Es ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die VSS-Normen nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden dürfen (BGer 1C_147/2015 vom 17. September 2015 E. 6.1.1 mit Hinweis).