3.4.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung war oder hätte sein müssen (VGer ZH VB.2007.00385 vom 23. April 2008 E. 2. mit Hinweis). Die Frage der Erschliessung der GS Nrn. I.________ ist für das vorliegende Baubewilligungsverfahren betreffend GS Nr. F.________ nicht relevant, ist doch einzig zu beurteilen, ob das GS Nr. F.________ rechtmässig erschlossen ist. Folglich ist der Regierungsrat zu Recht nicht auf diesen Antrag eingetreten.