Die Aktenstücke zum Thema "rechtliche Erschliessung H.________-weg" sind für das vorliegende Verfahren weder rechtserheblich noch geeignet, den Entscheid über die Erteilung der Baubewilligung zu beeinflussen. Der Regierungsrat hat mithin weder das Untersuchungsprinzip noch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, soweit er die Akten zum Thema "rechtliche Erschliessung H.________-weg" nicht beigezogen hat. 3.4 3.4.1 Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuhalten, in verbindlicher Weise festzustellen, dass die Grundstücke GS Nrn. I.________, Gemeinde Steinhausen, verkehrsmässig von Süden her zu erschliessen seien.