Dies wurde von der Beschwerdeführerin bezeichnenderweise auch nie bestritten. Etwaige – zukünftige – Bestrebungen des Gemeinderats Steinhausen betreffend die Erschliessung (anderer) Grundstücke entlang des H.________-wegs sind für die Beurteilung des vorliegenden Baugesuchs jedenfalls nicht von Belang. Folglich geht der Vorwurf der Beschwerdeführerin ins Leere. Die Aktenstücke zum Thema "rechtliche Erschliessung H.________-weg" sind für das vorliegende Verfahren weder rechtserheblich noch geeignet, den Entscheid über die Erteilung der Baubewilligung zu beeinflussen.