Beweise, welche geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen, sind zu erheben und die Beschwerdeführerin hat das Recht, diesbezüglich mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht der Beschwerdeführerin alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGer 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.1 und 2.2 m.w.H.).