3.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der Beschwerdeführerin auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Beweise, welche geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen, sind zu erheben und die Beschwerdeführerin hat das Recht, diesbezüglich mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.