verletzt, indem sie es unterlassen habe, Akten zum Thema "rechtliche Erschliessung H.________-weg" antragsgemäss beizuziehen. Die Beschwerdegegner halten dem zusammengefasst entgegen, im vorliegenden Fall gehe es um die Beurteilung der Erschliessung von GS F.________, mithin weder um die Erschliessung der übrigen Grundstücke am H.________-weg noch um die Zuordnung des H.________-wegs zu einer Strassenkategorie gemäss Strassenreglement der Gemeinde Steinhausen.