Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gefahr widersprüchlicher Entscheide besteht. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin kein Nachteil dadurch erwächst, dass nicht im vorliegenden Baubewilligungsverfahren über die Qualifikation des H.________-wegs entschieden wird; es steht ihr nämlich offen, im Rahmen eines späteren Enteignungsverfahrens oder Strassenbauprojekts ein Rechtsmittel zu erheben. Ein Verstoss gegen das Koordinationsgebot ist infolgedessen zu verneinen.