Verfahren im Gange sind, die koordiniert werden können. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, der Baubewilligungsentscheid präjudiziere die künftige Trottoirführung über ihr Grundstück, führt nicht dazu, dass gestützt auf Art. 25a RPG im vorliegenden Baubewilligungsverfahren Bestimmungen zum erforderlichen Strassenabstand einzuhalten sind, die erst im Rahmen eines Strassenbauprojekts zu beachten wären. Das Bauprojekt kann alleine gestützt auf die Baubewilligung verwirklicht werden. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gefahr widersprüchlicher Entscheide besteht.