3.2.5 Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass die Bewilligung des Bauprojekts dazu führen würde, dass ihr Grundstück für die spätere Erstellung eines Trottoirs in Anspruch genommen werden würde und sieht darin einen relevanten Sachzusammenhang und eine Koordinationspflicht begründet. Sie verkennt dabei, dass der gemäss der Rechtsprechung erforderliche enge Sachzusammenhang ein einschränkendes Kriterium darstellt, das erst zur Anwendung gelangt, wenn denn überhaupt Verfügungen erforderlich resp. Verfahren im Gange sind, die koordiniert werden können.