Strasse – selbst bei einer Qualifikation als Erschliessungsstrasse und nicht lediglich als Grundstückzufahrt – in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung weiterhin zulässig. Ferner würde es an einem engen Sachzusammenhang zwischen den anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften – den Bewilligungsvoraussetzungen im RPG, PBG sowie den Regelungen im GSW und StR – fehlen, da keine Gefahr widersprüchlicher Entscheide besteht. So führt die Realisierung des Baubewilligungsprojekts alleine nicht dazu, dass die Regelungen des GSW und StR verletzt würden. Erst beim Ausbau sind die für die betreffenden Strassenkategorien geltenden Vorschriften einzuhalten.