allerdings wurde vorliegend (noch) kein Enteignungsverfahren betreffend das Grundstück der Beschwerdeführerin eingeleitet. Selbst wenn ein solches eingeleitet und in dessen Rahmen der H.________-weg als Erschliessungsstrasse qualifiziert würde, müsste – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ein Abstimmungsbedarf verneint werden, da die Qualifikation als Erschliessungsstrasse alleine keinerlei Auswirkungen auf die Realisierung des vorliegenden Baubewilligungsverfahren hätte.