Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass sie der Gemeinderat im Rahmen einer Enteignung verpflichten werde, die Mitbenützung ihrer Strasse durch Dritte zu dulden. Die Bemühungen der Gemeinde betreffend Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages unter den Anstössern am H.________-weg stellen kein hoheitliches Handeln dar, weshalb Art. 25a RPG von vornherein keine Anwendung finden kann. Eine Enteignung kann sich auch auf dingliche Rechte – mitunter ein Fuss- und Fahrwegrecht – erstrecken (§ 53 Abs. 3 PBG); allerdings wurde vorliegend (noch) kein Enteignungsverfahren betreffend das Grundstück der Beschwerdeführerin eingeleitet.