3.2.3 Das Vorhaben der Bauherrschaft bedurfte weder Verfügungen weiterer Behörden noch mehrerer Verfügungen der gleichen Behörde. Auch ist das Bauvorhaben nicht gemeinsam mit weiteren Bau- oder Strassenprojekten anzugehen, sind doch solche (noch) gar nicht beschlossen, weshalb sich die Koordinationsfrage gar nicht stellt. So verlangt die Beschwerdeführerin denn auch nicht die Abstimmung von Verfügungen resp. Verfahren im Sinne von Art. 25a RPG, sondern insbesondere die Klärung einer Rechtsfrage, an welcher sie ein persönliches Interesse hat.