Nach der bisherigen – vor Erlass des Art. 25a RPG – ergangenen Rechtsprechung musste die Rechtsanwendung nur dann materiell koordiniert, d.h. inhaltlich abgestimmt erfolgen, wenn zwischen den verschiedenen Bewilligungen bzw. den anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang bestand, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander beurteilt werden konnten. Obwohl in Art. 25a RPG nicht ausdrücklich erwähnt, hat das Bundesgericht das Erfordernis des «engen Sachzusammenhangs» zwischen den Bewilligungen auch mit Erlass des Art. 25a RPG nicht fallen gelassen.