Ebenfalls Anwendung finden die Anforderungen von Art. 25a RPG auf besondere Bewilligungsverfahren, welche für bestimmte Vorhaben – insbesondere bei planungspflichtigen Projekten – nicht nur eine gewöhnliche Baubewilligung, sondern eine Plangenehmigung i.S. eines Sondernutzungsplans verlangen (z.B. besondere Projektbewilligungsverfahren für Strassen; Marti, a.a.O., Art. 25a N 27).