25a N 21). Die für die Koordination verantwortliche Behörde sorgt insbesondere für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Abs. 2 lit. d). Liegen die Stellungnahmen aller beteiligten Behörden vor, kommt der Koordinationsbehörde die Aufgabe zu, für eine materielle (inhaltliche) Koordination der zu erlassenden Entscheide zu sorgen (Marti, a.a.O., Art. 25a N 46). Ebenfalls Anwendung finden die Anforderungen von Art.