3.2.2 Gemäss Art. 25a RPG ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Abs. 1). Damit wird der Umfang der Koordinationspflicht umschrieben: Es muss sich um ein einzelnes Bauvorhaben handeln, das Verfügungen mehrerer Behörden bzw. mehrere Verfügungen einer einzelnen Behörde benötigt, und die Verfügungen müssen für die Realisierung dieses Bauvorhabens Urteil V 2020 12 16