Die Beschwerdeführerin war Adressatin des Einspracheentscheids im Baugesuchsverfahren vor dem Gemeinderat Steinhausen und Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Regierungsrat; sie ist vom angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist daher im Sinne von § 62 VRG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).