Die Ausführungen in Bezug auf die generelle Erschliessungssituation der Grundstücke Nrn. I.________ seien für das vorliegende Verfahren gänzlich irrelevant. Der Beschwerdeführerin stehe es jedenfalls frei, sich im Falle einer formellen oder materiellen Enteignung gegen die damit verbundene Beschränkung ihres Grundeigentums zur Wehr zu setzen. Es stehe der Beschwerdeführerin auch frei, sich gegen die Erschliessung allfälliger weiterer Grundstücke von Norden her zur Wehr zu setzen. GS F.________ sei jedoch südlicher gelegen als das Grundstück der Beschwerdeführerin und benötige entsprechend auch keinerlei Durchfahrtsrechte von dieser.