Die Koordinationspflicht sei vorliegend in keiner Weise verletzt. Die Qualifizierung des H.________-wegs habe keinen Einfluss auf das Bauprojekt, da mit der Qualifizierung der Strasse ohne gleichzeitigen Ausbau der Strasse gemäss § 17 StR auch keine Pflicht zur Erfüllung der Anforderungen für die betreffende Strassenkategorie bestehe. Paragraf 16 StR beziehe sich auf den Strassenbau; vorliegend werde weder eine Strasse gebaut noch ausgebaut, weshalb nicht nachvollziehbar sei, inwiefern § 16 StR für die Beurteilung des Bauvorhabens relevant sei. Die Ausführungen in Bezug auf die generelle Erschliessungssituation der Grundstücke Nrn.