Das vorliegende Bauprojekt halte den Strassenabstand von 4 m klarerweise ein. Dieser gelte ab der bestehenden Strasse und nicht ab der Kante eines nur in Gedanken der Beschwerdeführerin existierenden Trottoirs auf der Seite des Baugrundstücks. Ein relevanter Zusammenhang zwischen der rechtlichen Erschliessung der übrigen Grundstücke entlang des H.________ -wegs und der Erteilung der Baubewilligung sei nicht evident.