unbestrittenermassen tatsächlich und rechtlich erschlossen. Da das Bauvorhaben überdies die Erschliessungssituation der übrigen am H.________-weg gelegenen Grundstücke, namentlich auch dasjenige der Beschwerdeführerin, nicht beeinflusse, erübrige sich der Beizug von weiteren Akten zum Thema "rechtliche Erschliessung H.________-weg" offenkundig.