Das streitbetroffene Bauprojekt könne selbstverständlich unabhängig von der Erschliessungssituation entlang des H.________-wegs beurteilt werden, beeinflusse dieses die Erschliessungssituation der übrigen Grundstücke doch in keiner Weise, da keine Strassenfläche beansprucht werde. GS F.________ sei vorliegend Urteil V 2020 12 12