Die Tatsache, dass die Gemeinde Steinhausen allenfalls prüfe, ob die Beschwerdeführerin ihre Erschliessungsanlage anderen Eigentümern zur Verfügung zu stellen habe, sei vorliegend nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin würde ihre Rechte in einem etwaigen diesbezüglichen Verfahren geltend machen können. Schliesslich seien die Anordnung der Parkplätze, die entsprechende Geometrie und die Neigungen gemäss den klaren und nachvollziehbaren Ausführungen im Regierungsratsbeschluss vom 25. Februar 2020 nicht zu beanstanden und die Parkplätze somit mit der Vorinstanz als bewilligungsfähig zu erachten.