In Bezug auf das vorliegende Baubewilligungsverfahren sei dies aber nicht von Bedeutung. Auch die Einhaltung der Koordinationspflicht führe nicht dazu, dass eine Thematik plötzlich Verfahrensgegenstand werde, wenn sie nicht eine zu beurteilende Rechtsfrage im Rahmen eines Baubewilligungsprozesses sei. Es habe in der Sache nichts zu koordinieren gegeben, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handle. Die Tatsache, dass die Gemeinde Steinhausen allenfalls prüfe, ob die Beschwerdeführerin ihre Erschliessungsanlage anderen Eigentümern zur Verfügung zu stellen habe, sei vorliegend nicht von Bedeutung.