auch aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht Verfahrensgegenstand werden könne. Mit Bezug auf die zukünftige Erschliessung des Grundstücks Q.________ liess der Gemeinderat sodann ausführen, dass er letztmals anlässlich des Augenscheins unmissverständlich mitgeteilt habe, dass diese auf keinen Fall über den H.________-weg erfolgen würde. Die Gemeinde Steinhausen sei sodann auch bereit, dies in verbindlicher Art und Weise der Beschwerdeführerin zu versichern.