G. Der Gemeinderat Steinhausen liess in seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2020 ebenfalls die Abweisung sämtlicher Anträge der Beschwerdeführerin beantragen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dazu liess er ausführen, die Beschwerdeführerin habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren die rechtliche Erschliessung des H.________-wegs zum Prozessthema machen wollen. Dies sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der angerufene verwaltungsrechtliche Untersuchungsgrundsatz beziehe sich auf entsprechende Beweiserhebungen.