E. Das Gericht verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. März 2020 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'000.–. Diesen bezahlte die Beschwerdeführerin fristgerecht. F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2020 beantragte die Baudirektion namens des Regierungsrats die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Regierungsratsbeschluss vom 25. Februar 2020.