Er sei es umso mehr, als er der Beschwerdeführerin noch mit Beschluss vom 1. Mai 2017 genau diese Bewilligung entgegengehalten habe und ihr eine Versetzung der Randsteine an die Grundstücksgrenze verweigert habe. Offensichtlich müsse heute davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat alle Grundstücke entlang des H.________-wegs von Norden her erschliessen wolle und dass er sich nicht mehr an die Verfügung aus dem Jahre 1968 gebunden fühle. Der H.________-weg solle die Erschliessungsfunktion für alle Grundstücke bis und mit Grundstück Q.________ übernehmen. Dieser Absicht müsse aber bereits im vorliegenden Bewilligungsverfahren Rechnung getragen werden.