Mit Bezug auf die Baubewilligung vom 5. September 1968 liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass gemäss dieser ihr Grundstück – und mit diesem auch alle anderen am H.________-weg gelegenen Grundstücke – rückwärtig, d.h. von Süden bzw. von der S.________-strasse her erschlossen würden. An diese Verfügung sei der Gemeinderat Steinhausen nach Treu und Glauben gebunden. Er sei es umso mehr, als er der Beschwerdeführerin noch mit Beschluss vom 1. Mai 2017 genau diese Bewilligung entgegengehalten habe und ihr eine Versetzung der Randsteine an die Grundstücksgrenze verweigert habe.