gleichzeitig habe er auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Gemeinderat die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Enteignung verpflichten würde, die Mitbenützung ihrer Strasse durch Dritte zu dulden. Eine solche allfällige Enteignung würde im Rahmen eines eigenen Verfahrens stattfinden. Mit einem weiteren Schreiben, ebenfalls vom 1. Mai 2018, habe der Gemeinderat der Beschwerdeführerin den in Aussicht gestellten Dienstbarkeitsvertrag zukommen lassen.