Urteil V 2020 12 9 handeln würde. Bereits mit dem Schreiben vom 2. März 2018 habe die Gemeinde durchblicken lassen, dass sie nötigenfalls zur Enteignung der Fahrwegfläche schreiten würde. Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 habe der Gemeinderat einerseits darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit die Thematik der benötigten Fuss- und Fahrwegrechte am H.________-weg vernachlässigt worden sei; gleichzeitig habe er auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Gemeinderat die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Enteignung verpflichten würde, die Mitbenützung ihrer Strasse durch Dritte zu dulden.